Welche Fördermöglichkeiten habe ich als Waldeigentümer?

Auch wenn sich die Holzpreise in den letzten Jahren erholt haben, bleiben die Einnahmen aus dem Holzverkauf weiterhin die einzige nennenswerte Einkommensquelle für die Unternehmen.

Neue gesellschaftliche Anforderungen und die Folgen des Klimawandels – etwa die gehäuft auftretenden Sturmschäden − führen bei den Waldbesitzern zu Mehraufwendungen und Mindererträgen. Zur Unterstützung der Waldeigentümer werden verschiedene forstliche Förderungsmaßnahmen aus Mitteln des Freistaats Thüringen, des Bundes sowie der Europäischen Union finanziert.

Gegenstand der gegenwärtigen Förderung  

In der Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen finden sie ihre aktuellen Fördermöglichkeiten. Bei Unklarheiten informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Forstamt.  

Verfahren

  1. Bitte stellen Sie beim zuständigen Forstamt einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung unter Beachtung der Antragsfristen. Der Antrag muss vollständig und richtig ausgefüllt sein. Die Antragsformulare auf Zuwendung werden in den Forstämtern bereitgestellt oder sind im Formularcenter auf der Website der ThüringenForst-AöR abrufbar.

  2. Für die Bewilligung ist die Bewilligungsstelle im Thüringer Forstamt Frauenwald zuständig.  

  3. Jeder Antrag wird nach fachlicher Prüfung im Forstamt an die Bewilligungsstelle weitergeleitet. Wird dem Antrag durch die Bewilligungsstelle entsprochen, bekommt der /die Antragsteller/in einen Zuwendungsbescheid. Falls dem Antrag aufgrund abschlägiger fachlicher Beurteilung nicht entsprochen werden kann, erhält der / die Antragsteller/in unter Angabe der Gründe einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.  

  4. Erst jetzt kann  das Vorhaben umgesetzt werden, es sei denn, es wurde vorher ein Antrag auf vorzeitigen Vorhabensbeginn durch Sie gestellt und durch die Bewilligungsstelle positiv beschieden.  

  5. Alle Änderungen der bewilligten Vorhaben sind von der den Antrag stellenden Person vor der Durchführung dieser Änderung anzuzeigen.  

  6. Nach Beendigung der Vorhaben erfolgt eine Kontrolle durch das örtlich zuständige Forstamt. Der Durchführungs- und Verwendungsnachweis (DVN) ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides und nach Beendigung des Vorhabens durch den / die Antragsteller/in im Forstamt abzugeben (Auszahlungsgrundlage).  

  7. Die richtlinienkonforme, ordnungs- und fachgemäße Umsetzung des Vorhabens sowie die erfolgte Prüfung sind Voraussetzungen für die Auszahlung der Fördermittel.

Hinweise

  • Die Gewährung von Fördermitteln ist nur möglich, wenn vor Beginn des Vorhabens der Zuwendungsbescheid vorliegt.

  • Zuwendungsberechtigt können je nach Maßnahme Privatwaldeigentümer, juristische Personen des Privatrechts, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und diesen gleichgestellte Zusammenschlüsse (z.B. Waldgenossenschaften) sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

  • Der Antragsteller muss zum Zwecke des Eigentumsnachweises einen aktuellen unbeglaubigten Grundbuchauszug vorlegen.

  • Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

  • Die  Zuwendungen erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall, dass die geförderten Investitionen innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Zweckbindungsfristen

  • Pflanzung (Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Voranbau): 5 Jahre

  • Waldumweltmaßnahmen (Alt- und Habitatbäume): 10 Jahre

  • Investitionen (Bauten, Forstwege): 12 Jahre

  • geförderte Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte: 5 Jahre

nach Fertigstellung bzw. Lieferung.

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