Forstliche Zusammenschlüsse

Welche forstlichen Zusammenschlüsse gibt es und welche Vorteile bringt der Zusammenschluss mit sich?

Nach Bundeswaldgesetz § 15 zählen zu den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen:

anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II)
Forstbetriebsverbände (Abschnitt III)
anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV)

Sinn und Zweck

... von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ergibt sich aus dem 3. Kapitel des Bundeswaldgesetzes § 37 ThürWaldG Zu den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft nach § 17 BWaldG zählen:

  • privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzern,

  • Abstimmung der Betriebspläne / Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben,

  • Abstimmung für die forstliche Erzeugung, wesentlicher Vorhaben und Absatz von Holz und sonstiger Forstprodukte, 

  • Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserung, Bestandespflege und Forstschutz,

  • Bau und Unterhaltung von Wegen,

  • Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung,

  • Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für die obengenannten Maßnahmen.

  • Eine FBG muss mindestens eines dieser Ziele haben

Anerkennung von Forstbetriebsgemeinschaften

Die Anerkennung von Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) ist im § 18 BWaldG geregelt.  In Thüringen ist das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) als oberste Forstbehörde für die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zuständig. 

Das TMIL kann dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss nach § 19 BWaldG die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB als Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verleihen.  Das Antragsformular für die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses finden Sie auf der Internetseite des TMIL.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die FBG muss eine juristische Person des Privatrechts sein. 

  2. Sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen. 

  3. Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über:
    a) die Aufgabe,
    b) die Finanzierung der Aufgabe,
    c) das Recht und die Pflicht der FBG, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen,
    d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten,
    e) die Verpflichtung der Mitglieder, dass zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die FBG zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.  

  4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muss die Satzung ferner bestimmen
    a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss,
    b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss bestimmt sein, dass Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- und Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bedürfen; 

  5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muss gewährleistet sein, dass die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;  

  6. sie muss mindestens 7 Mitglieder umfassen; 

  7. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen; 

Die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die FBG zum Verkauf anbieten zu lassen, gilt nicht für die Holzmengen, für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die FBG über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu unterrichten. 

Gehören einer FBG Gemeinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt werden, wenn sie weniger als 7 Mitglieder umfasst.

Anerkennung von forstwirtschaftlichen Vereinigungen

Die Anerkennung von forstwirtschaftlichen Vereinigungen ist im § 37 BWaldG geregelt. Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird in Thüringen durch das TMILauf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 

  1. sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein. 

  2. sie muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken. 

  3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über:
    a) ihre Aufgabe
    b) die Finanzierung der Aufgabe 

  4. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. 

Das TMIL kann den Beitritt von einzelnen Grundbesitzenden, die nicht Mitglied einer FBG oder eines Forstbetriebsverbandes sein können, zur Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen. Die §§ 19 und 20 BWaldG gelten entsprechend.

Aufgaben ehrenamtlicher Vorstände

Die ehrenamtlichen Vorstände sollten ihre Aktivitäten auf satzungsgemäße Vereinsvorstandstätigkeit (Organisation des Vereinslebens) beschränken. Dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung. Gegebenenfalls sollte die Verwaltung der Mitglieder und Vereinsbeiträge durch den ehrenamtlichen Vorstand geleistet werden (kann aber auch an die Geschäftsführung abgegeben werden). 

Aufgaben der Geschäftsführung

Hier sind wesentliche Inhalte aufgeführt, welche eine Geschäftsführung leisten kann (keine vollständige Aufzählung)

  • Abstimmungen mit dem zuständigen Revierleiter (z.B. Holzeinschlag),

  • Vermittlung und Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit forstlichen Lohnunternehmern,

  • Verkauf des Holzes der Mitglieder inkl. Rechnungslegung und Zahlungsüberwachung,

  • Aushandeln und Abschluss von Rahmenverträgen mit den Holzabnehmern,

  • Überwachung der Bankbürgschaften,

  • Abfuhrfreigabe und Koordination der Holzabfuhr,

  • Sammelbestellung von forstlichem Material (z.B. Pflanzen, Zaun etc.),

  • Bearbeitung von speziellen Fragestellungen (z.B. Eigentumsklärung, Schlichtungen, Moderation),

  • Information der Mitglieder (z.B. jährlicher Geschäftsbericht, ggf. Generierung von Mitteilungen für die Mitglieder).