Rechte & Pflichten

Welche Pflichten und Rechte habe ich als Waldeigentümer?

Die Rechte und Pflichten der Waldbesitzer/innen sind äußerst vielfältig und berühren viele Rechtsbereiche. Nachfolgend sollen einige Schwerpunkte ausführlicher betrachtet werden. Für weiterführende Informationen geben die beiden Links zusätzlich einen kurzen Überblick.

Der Waldbesitzer ist nach Thüringer Waldgesetz unter anderem zu folgendem verpflichtet:

  • Waldschutz nach § 11 ThürWaldG

  • Grundpflicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 19 ThürWaldG) nach § 18 ThürWaldG zum Wohle der Allgemeinheit und Schutz vor Schäden

  • Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 23 ThürWaldG

  • Erhaltung der Waldbestände nach § 24 ThürWaldG, Verbot von Kahlschlag

  • Nachbarschutz nach § 26 ThürWaldG

Betreten & Befahren

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist nach § 6 ThürWaldG jedem gestattet. Dies gilt unabhängig von der Eigentumsform.

§ 6 ThürWaldG: Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.

(7) Vom Betreten sind ausgeschlossen:

  1. Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,

  2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,

  3. Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwingenden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den  Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind,

  4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.

Nach § 6 Abs. 3 & 6 ThürWaldG ist das Befahren des Waldes wie folgt geregelt:

(3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt.

(6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet

Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere  

  1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben,

  2. das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs.4 Satz 1 genehmigten Anlagen,

  3. das Zelten,

  4. das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen,

  5. das Radfahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Des Weiteren sind die Vorschriften der 1. DVO zum ThürWaldG bindend.

Verkehrssicherungspflicht

Definition und Bedeutung: Verkehrssicherungspflicht ist die Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadenersatzansprüchen nach §§ 823 ff BGB führen kann (in Verbindung mit Art 14 Abs. 2 GG „Eigentum verpflichtet“).

„Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu vermeiden.“ Auch bei übertragener Verkehrssicherungspflicht haftet i.d.R. immer der  Eigentümer (wegen Aufsichtspflicht).

Hier besteht Verkehrssicherungspflicht: Verkehrssicherungspflicht im Wald besteht überall dort, wo atypische Gefahrenquellen sind, bestehen bzw. geschaffen wurden und generell wo Wald an den öffentlichen Raum angrenzt, also:

  • Bäume entlang öffentlicher Verkehrswege (öffentliche Straßen, Eisenbahnlinien),

  • entlang von Bebauungsgrenzen,

  • darüber hinaus im Bereich baulicher Einrichtungen im Wald (z.B. Hochsitze oder Schutzhütten).

Jede Baumschau sollte mit Protokoll und ggf. Foto dokumentiert werden. Generell gilt nach §14 Abs. 1 BWaldG, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet ist. Die Benutzung geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

Normale Waldwirtschaftswege gehören zum Wald, wo mit waldtypischen Gefahren, wie herabstürzenden Ästen grundsätzlich gerechnet werden muss. Hier besteht also keine besondere Verkehrssicherungs- bzw. Sorgfaltspflicht des Waldeigentümers. Bitte lesen Sie hierzu auch das Urteil des BGH vom 02.10.12 -VI ZR 311/11 auf der Website openjur.de.